Selbsthilfeförderung
Der neue Paragraph 20 c SGB V zur Förderung der Selbsthilfe
Ab 1.1.2008 wird die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die Krankenkassen nach Paragraph 20 c SGB V erfolgen.Mit der Neuregelung zur Selbsthilfeförderung verbindet der Gesetzgeber die Absicht die Selbsthilfeförderung zu verbessern. Durch die unbedingte Förderverpflichtung wird die Selbsthilfeförderung faktisch zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen.
Die Förderung soll ab 2008 über zwei Förderstränge erfolgen: in die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung müssen die Kassen mindestens 50 % der Fördermittel einbringen. Der Rest kann über die kassenindividuelle Förderung von der Krankenkasse einzeln vergeben werden. Erreicht eine Krankenkasse das Fördervolumen von 55 Cent pro Versicherten nicht, hat sie den Fehlbetrag zwischen erfolgter und zu verausgabender Fördersumme im kommenden Jahr in die Gemeinschaftsförderung einzustellen.
Mit dieser unbedingten Förderverpflichtung soll sicher gestellt werden, dass der Gesamtbetrag von 55 Cent pro Versicherten – rund 39 Mio Euro im Jahr — für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen verwandt wird.
Weiter hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die maßgeblichen „Vertretungen der Selbsthilfe’ in das Vergabeverfahren einbezogen werden müssen. Hierdurch soll die Vergabepraxis verbessert und die Transparenz über die Förderverfahren erhöht werden.
Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. formuliert in ihrem Positionspapier zentrale Empfehlungen für eine bedarfsgerechte Umsetzung der Neuregelung im Paragraph 20 c SGB V. Hierzu zählen beispielsweise der jährliche Nachweis der Krankenkassen und ihrer Verbände über die verausgabten Fördermittel für die verschiedenen Förderbereiche (Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen) sowie eine Abstimmung der Förderverfahren aus der Gemeinschaftsförderung und der kassenindividuellen Förderung zur Vereinfachung des Förderverfahrens.
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Letzte Änderung: 01.09.2010


